Für alle Garten- und Naturfreunde "Nach Feierabend" e. V. Weißensee
Jedes Mitglied sollte sich an die festgelegte Richtlinien der Gartenordnung halten, um ein harmonisches und gleichberechtigtes Zusammenleben
in unserer Gartengemeinschaft zu ermöglichen.
Das Kleingartenwesen unseres Vereins basiert auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und den Festlegungen des Landes Thüringen zu Fragen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit. Es verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die sich daraus ergebenden Vorteile für den Kleingärtner verlangen aber auch konkrete Verpflichtungen. Das Zusammenleben in einem Verein und das gemeinsame Ziel in der Bewirtschaftung von Kleingärten erfordern Regeln für die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Pflege und Sauberkeit in den Gärten und im gesamten Bereich der Kleingartenanlage, sowie für gute nachbarschaftliche Zusammenarbeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Der Aufenthalt im Kleingarten ist geprägt durch aktive kleingärtnerische Betätigung, Erholung, Entspannung und sinnvolle Freizeitgestaltung.
Die beschlossene Gartenordnung ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Kleingarten-Pachtvertrags und für die Kleingärtner bindend.
I. Kleingärtnerische Bodennutzung
1. Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, d.h. die Eigenversorgung des Kleingärtners und seiner Familienangehörigen bzw. zum Haushalt Gehörenden mit Gartenerzeugnissen. Kennzeichnend für diese Nutzung ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Die nichterwerbsmäßige Nutzung umfasst im Sinne des BKleingG die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen bzw. zum Haushalt Gehörenden auf mindestens 1/3 der Gartenfläche.
2. Dauerkulturen, wie nur Rasen- und Ziergartenbepflanzungen oder nur Obstbäume und Beerensträucher auf Rasenflächen, reichen nicht für die kleingärtnerische Nutzung aus.
3. Die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken hat einen besonderen Stellenwert gewonnen. Als wesentlicher Teil der Erholungsnutzung werden die Bebauung mit einer Gartenlaube einschl. Terrasse, Wege und die Anlage einer Rasenfläche betrachtet. Die Erholungsnutzung darf aber der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nicht übergeordnet sein. Das ist die Grundbedingung für den Erhalt der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.
II. Bebauung
1. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig (genehmigt) errichtete Baulichkeiten haben Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG, dazu gehören Wasser-, Abwasser- und Stromversorgungsanlagen.
2. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz, dem Pachtvertrag, sowie den Bebauungsplänen und Festlegungen der kommunalen Verwaltungen.
3. Die Errichtung bzw. Erweiterung einer Gartenlaube bedürfen grundsätzlich eines schriftlichen Bauantrages an den Verein und dessen Befürwortung (Anlage 1). Wenn sich die Kommune das Recht der Baugenehmigung vorbehalten hat, muss der Antrag zur endgültigen Genehmigung beim zuständigen Amt vorgelegt werden.
4. Sonstige bauliche Nebenanlagen, wie nicht überdachte Freisitze, Feuchtbiotope, Planschbecken, Gewächshäuser oder Geräteschuppen, sowie der Umbau der Gartenlaube, bedürfen der Antragstellung des Pächters und der Zustimmung durch den Vereinsvorstand. Die Größen der Baumaßnahme sind anzugeben.
5. Die Genehmigung für die Errichtung von abflusslosen Gruben kann nur durch die untere Wasserbehörde der betreffenden Verwaltung erteilt werden.
6. Alle Baulichkeiten müssen sich in das kleingärtnerische Umfeld einfügen und sind stets in einem sicheren und gepflegten Zustand zu erhalten.
7. Gartenwege, Sitzplätze und Baulichkeiten nach Punkt II.4. Dürfen nicht aus geschüttetem Beton angelegt werden. Der Garten muss für einen nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben.
III. Obstbäume und Beerensträucher
1. Bei der Sortenwahl sind die Bodenansprüche, Klimaverträglichkeit und die vorhandene Gartenfläche zu berücksichtigen.
2. Bei der Pflanzung ist auf den Grenzabstand zum Nachbargarten und zu Wegen sowie auf den notwendigen Abstand zwischen den Obstbäumen zu achten.
3. Obstbäume und Beerensträucher sind regelmäßig durch einen fachgerechten Erziehungs- und Auslichtungsschnitt zu pflegen.
4. Die Neupflanzung von Walnuss, Haselnuss und Holunder im Kleingarten ist wegen des erhöhten Platzbedarfes nicht erlaubt.
IV. Ziergehölze
1. Ziergehölze haben im Kleingarten insoweit Bedeutung, als sie die Gartengestaltung ergänzen und das Gesamtbild des Gartens verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Singvögel sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere. Sie sind vor allem ein gestalterisches Element. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,5 m sind vorrangig zu pflanzen. Höherwachsende Ziergehölze (max. 1 Stück/100 m² bei einer max. Wuchshöhe von 4 m) müssen einen Grenzabstand von 3 m zur Gartengrenze haben.
2. Großwüchsige Nadel- und Laubbäume wie Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Buchen, Eichen, Weiden, Kastanien, und andere sind im Kleingarten nicht gestattet.( keine Neuanpflanzung )
3. Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz sollten solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden.
V. Einfriedungen
1. Kleingartenanlagen sind als gemeinnützige Einrichtungen Bestandteil des öffentlichen Grüns. Die Hauptwege und Gemeinschaftsflächen sind für jeden Bürger zugänglich. Einfriedungen dienen einem angemessenen Schutzbedürfnis der Kleingärtner und dem Wunsch nach individueller Erholung.
2. Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder Ähnliches sind verboten.
3. Die Einfriedung mit offenen Zäunen aus Maschendraht an Hauptwegen (max. Höhe 1,20m) und zwischen den Gärten (max. Höhe 1 m) und für den Außenzaun der Kleingartenanlage (max. Höhe 2,5 m) ist zulässig.
4. An Hauptwegen sind geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,20 m und 0,50m Breite und am Außenzaun der Kleingartenanlage mit einer maximalen Höhe von 2,50 m gestattet. Hecken zwischen den Gärten sind mit einer maximalen Höhe von 1,0 m zulässig.
5. Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes zu schneiden. Somit sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 30. Juni zu schneiden.
6. Die Einfriedung von Sitzecken als Sicht- und Windschutz mit Pergolen, Lamellenzäunen, Riffelblenden, Rankgittern oder ähnlichen ist bis zu einer Höhe von 2,50 m gestattet. Der Abstand der Schutzwand zur Gartengrenze muss mindestens 0,50 m entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gartennachbarn und des Vorstandes.
VI. Einhaltung von Ruhe
1. Der Kleingärtner ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei sich und seinen Angehörigen und Gästen zu achten.
2. Jegliche die Nachbarn belästigende oder den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung hat zu unterbleiben. Feierlichkeiten sind im nachbarschaftlichen Einvernehmen durchzuführen.
3. Geräuschverursachende Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, -trimmer, -kanten- schneider, Heckenscheren, Kettensägen, Schredder, Vertikutierer, Motorhacken)
oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten (z.B. genehmigte Bauarbeiten) können während der Hauptnutzungszeit (15. April bis 15. September) nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt bzw. durchgeführt werden;
außerhalb der Hauptnutzungszeit kann die Mittagsruhe entfallen.
Der Vereinsvorstand kann weitere Ruhezeiten festlegen.
Sonn- und Feiertage sind Ruhetage.
4. Phonogeräte sind nur in solcher Lautstärke zu betreiben, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn kommt.
VII. Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
1. Die festgelegten Grenzen des Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Der Kleingarten ist in einem ordentlichen Kultur- und Pflegezustand zu halten. Die Nachbargärten dürfen nicht durch Wuchs oder Samen von Wildpflanzen, durch Gewächs- oder Baumwurzeln oder durch übermäßige Beschattung beeinträchtigt werden.
2. Wege, öffentliche Plätze und andere Gemeinschaftseinrichtungen sind von allen Kleingärtnern pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, an der Schaffung und Erhaltung von Gemeinschaftseinrichtungen mitzuwirken. ( Anlage 3 )
Eine eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
3. Ablagerungen von Gerümpel, Unrat, größeren Mengen an Baumaterial und anderer, dem kleingärtnerischen Zweck fremder Objekte in den Kleingärten bzw. in der Kleingartenanlage sind nicht gestattet.
4. Lagerung von Baumaterial oder Dung außerhalb des Gartens, insbesondere auf Wegen, darf nicht zur Behinderung anderer führen und ist binnen 24 Stunden zu entfernen. Eine notwendige längere Lagerung ist beim Vereinsvorstand zu beantragen. Für die Gewährleistung der Sicherheit ist der Kleingärtner allein verantwortlich. Die Lagerung ist so vorzunehmen, dass ein ungehindertes Passieren der Rettungsfahrzeuge möglich ist.
5. Das Befahren der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen oder Gespannen ist in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen sind die Anfuhr von Dung, Baumaterialien oder Einrichtungsgegenständen für den Garten, die durch Größe und Gewicht den Transport notwendig machen. Beim Befahren der Wege ist Umsicht geboten und Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Das Parken ist nur auf den vom Verein festgelegten Parkplätzen gestattet. Das Parken auf Wegen ist aus Sicherheitsgründen (Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) strikt untersagt.
Tore dürfen nicht zugeparkt werden.
Für Beschädigungen der Wege, Einfriedungen oder anderer Einrichtungen durch das Befahren haftet der zu versorgende Kleingärtner.
6. Die Nutzung von Gartenlauben zum dauernden Wohnen ist nach BKleingG nicht gestattet. Gelegentliche Übernachtungen sind zulässig.
Gartenlauben dürfen nicht zu kommerziellen und dem Kleingartenwesen entgegenstehenden, artfremden Zwecken genutzt werden.
7. Die Benutzung von Schusswaffen aller Art (auch Druckluftwaffen, Federdruckwaffen, und Waffen, bei denen kalte Treibgase zum Antrieb der Geschosse verwendet werden) ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.
8. Dem Vereinsvorstand oder dessen Beauftragten ist der erforderliche Zutritt zum Kleingarten zu gestatten.
Bei Gefahr im Verzug (z.B. auch bei Wasser- oder Stromleitungshavarien) kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Kleingärtners von diesen Personen betreten werden.
9. Alle Parzellen sind an jeden Ein-und Ausgängen mit der jeweiligen Parzellennummer zu kennzeichnen.
10. Die vorhandene Freileitung zur Stromversorgung ist Vereinseigentum. ( Anlage 2 )
VIII. Umweltschutz
1. Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sind wichtige kleingärtnerische Ziele und liegen im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse. Einen Kleingarten zu bewirtschaften fordert ein hohes Maß an gärtnerischer Verantwortung gegenüber der Ökologie und für einen gesunden Bestand an Bäumen, Stauden oder Sträuchern und anderen Kulturpflanzen.
2. Es ist notwendig, dass sich der Kleingärtner selbständig über Gärtnern nach guter fachlicher Praxis, d.h. über Anbaubesonderheiten, Verträglichkeiten und Unverträglichkeiten von Pflanzen in Nachbarschaft und Mischkulturen, Fruchtfolgen, tierische Schädlinge virale, bakterielle und pilzliche Schaderreger u.a. informiert.
Die Fachberater unterstützen die Kleingärtner in beratender Funktion.
3. Bei Befall durch Schädlinge oder Schaderreger ist der Kleingärtner verpflichtet, mechanische und biologische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (integrierter Pflanzenschutz). Pflanzenschutzmittel bei starkem Befall sind schonend, unter Beachtung der Anwendungsvorschrift, insbesondere des Schutzes der Bienen und des Oberflächenwassers wie des Grundwassers, anzuwenden. Die Einhaltung des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.
4. Es wird empfohlen, Nistkästen für Vögel, Hummeln und Wildbienen, sowie Vogeltränken anzulegen.
5. Die Entsorgung von Fäkalien und Abwässern darf nur über genehmigte abflusslose Gruben erfolgen. Das Betreiben von Biotoiletten wird bei Einhaltung der Entsorgungsvorschriften empfohlen.
6. Kleingärtnerische pflanzliche Abfälle sind grundsätzlich zu kompostieren. Der Kompostplatz muss mindestens 0,5 m Abstand zur Gartengrenze haben. Bei Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich. Müll und nicht kompostierbare Abfälle (auch mit viralen, bakteriellen oder pilzlichen Krankheiten befallene Pflanzen oder Pflanzenteile) bzw. verwertbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen.
7. Das Verbrennen von nicht kompostierbaren pflanzlichen Gartenabfällen ist nur im Rahmen kommunaler Festlegungen zulässig. Die Belästigung der Nachbarn durch Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
Das Grillen und Räuchern darf nicht zur nachbarlichen Belästigung führen; der Brandschutz ist zu beachten.
8. Kann angefahrener Stalldung nicht sofort verarbeitet werden, ist er abzudecken.
IX. Tierhaltung
1. Kleintierhaltung ist in der Kleingartenanlage nur gestattet, wenn sie bereits vor dem 03.10.1990 betrieben wurde. Kleintierzucht ist nicht gestattet.
2. Die Bienenhaltung ist in der Kleingartenanlage zu fördern.
3. Hunde und Katzen, die sich zeitweilig mit dem Kleingärtner in der Gartenanlage befinden, dürfen, unabhängig von der Art und Größe, nicht frei auf Wegen und Plätzen herumlaufen. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen durch Kot sind durch den Tierhalter sofort zu entfernen. Verstöße gegen die Regeln können zum Platzverweis der Tiere aus der Kleingartenanlage führen. Das Errichten von Hundezwingern ist nicht gestattet. Die Unterbringung von Hunden und Katzen in Abwesenheit des Pächters oder seiner Angehörigen ist untersagt.
4. Das Füttern von ausgewilderten Katzen in Kleingartenanlagen ist verboten.
X. Pächterwechsel
1. Kleingärten sind keine Spekulationsobjekte. Vor einem Pächterwechsel (Verkauf, Schenkung usw.) veranlasst der Vorstand auf Antrag des abgebenden Pächters die Schätzung des Wertes des Kleingartens.
Der Schätzwert ist als Anhaltspunkt für den Kaufpreis zu betrachten.
2. An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes teil. Wesentlicher Zweck ist die Wahrung der Rechte und der Ansprüche des Vereins, sowie die Sicherung der Rechte und Pflichten des neuen Pächters und des abgebenden Pächters. Schriftliche Vereinbarungen des bisherigen Pächters mit Gartennachbarn und Vorstand gelten auch über den Pächterwechsel hinaus. Alle Vereinbarungen und Genehmigungen hat der Verkäufer dem Erwerber zu übergeben.
3. Über Neuverpachtungen entscheidet ausschließlich der Verein entsprechend der Satzung bzw. Beschlüssen. Gibt es keinen Parzellenanwärter, so hat auch der abgebende Pächter ein Vorschlagsrecht. Entsorgungskosten sind bei Nichtverpachtung vom alten Pächter zutragen und das Gelände ist in den Urzustand zu versetzen.
XI. Verstöße
Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung durch den Vereinsvorstand mit angemessener Fristsetzung nicht behoben oder nicht unterlassen werden, können als fortgesetzte Verstöße wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Die Gartenordnung wurde von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung am 25.10.2008 beschlossen und setzt die Gartenordnung von 1990 außer Kraft.
2. In ihren Einschränkungen weiter gehende polizeiliche oder andere behördlicherseits erlassene Vorschriften bleiben von dieser Gartenordnung unberührt.
3 Anlagen
Anlage 1
Bauzustimmungsverfahren
Das Bauzustimmungsverfahren entspricht der Landesbauordnung Thüringen.
1. Gartenlauben dürfen nur in einfacher Bauweise mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschl. überdachten Freisitzes errichtet werden (BKleingG § 3 Abs. 2).
Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Bauwillige verantwortlich.
2. Der Bauantrag ist in 2-facher Ausfertigung an den Vereinsvorstand zu stellen und muss folgendes beinhalten:
- Lageskizze innerhalb des Gartens mit konkreter Angabe des Grenzabstandes
- Bauskizze (Grundriss und Ansicht mit genauen Maßen)
- kurze Baubeschreibung, Fundamentausführung, Dachform, Materialart.
3. Für Gartenlauben wird ein Grenzabstand von 1,50 m festgelegt.
Die maximale Bauhöhe beträgt 3,50 m über gewachsenem Boden.
Ausnahmen sind beim Verein zu machen, wo Spitzdächer genehmigt wurden.
4. Für die Bearbeitung des Bauantrages ist eine Gebühr zu entrichten, die vom Vorstand festzusetzen ist.
5. Baumaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach der Genehmigung abzuschließen. Es ist dem Vereinsvorstand mitzuteilen.
6. Kontrollberechtigt sind der Vereinsvorstand oder der Beauftragte des Vereinsvorstandes.
7. Festgestellte Bauordnungswidrigkeiten sind der unteren Baubehörde bei der Kreisverwaltung zu melden.
8. Der Verein hat die Pflicht der Bauüberwachung und kann bei Bauordnungswidrigkeiten Abmahnungen erteilen und den Rückbau verlangen, in Härtefällen Kündigungen aussprechen.
Anlage 2
1. Wartungsarbeiten sind nur mit Genehmigung des Vorstandes möglich.
2. Die Zuständigkeit des Vereins beschränkt sich auf den Hausanschlussraum und die Mastfreileitung.
3. Die Kassierung des Stromgeldes erfolgt zu den Terminen des laufenden Kalenderjahres. (siehe Satzung § 9 Absatz 3 )
Anlage 3
1. Jede Parzelle hat sich aktiv an den Arbeitseinsätzen ( derzeit 5 Arbeitsstunden ) zu beteiligen. Bei Nichtteilnahme sind zurzeit 25,00 € Ersatzleistung zu zahlen. Die Höhe der Arbeitsstunden und der Ersatzleistung werden vom Vorstand festgelegt.
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am 27.08.2017