~Satzung~


Satzung des Vereins für Garten- und Naturfreunde "Nach Feierabend" e. V.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach den in der Satzung festgelegten Paragraphen zu richten.

 

Im Bewusstsein, dass die Natur dem Menschen zum Gebrauch, aber auch zum Erhalt anvertraut ist, dass Blumen Menschen erfreuen, dass gepflegte Gärten Nutzen und Segen bringen und dass die Natur der Menschheit Schönheit und Erholung schenkt, die es zu nutzen gilt, hat sich aus der Sparte „ Nach Feierabend“ Weißensee der Verein für Garten- und Naturfreunde – Nach Feierabend – e.V. Weißensee gegründet.

 

§ 1 - Name des Vereins:

Der Verein führt den Namen „ Verein für Garten- und Naturfreunde – Nach Feierabend – e.V.“ Weißensee.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sömmerda unter der Nummer 51 eingetragen.

 

§ 2 - Sitz des Vereins:

Der Verein hat seinen Sitz in Weißensee, Kreis Sömmerda.

Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.

 

§ 3 - Zweck des Vereins:

  • Der Verein ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer Dauerkleingartenanlage bewirtschaften, sowie von Naturfreunden und Interessenten, die im gesamten Bereich der Umweltgestaltung und Erhaltung des Garten- und Obstbaus bereit sind, im Verein fördernd und nutzbringend mitzuwirken.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  • Der Verein ist parteipolitisch sowie konfessionell ungebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
  •  Die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  •  Die gepachteten Einzelgärten an Mitgliedern zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung weiterzuverpachten;
  •  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  •  Der Verein bezweckt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die Förderung aller Garten –und Obstbaumaßnahmen sowie die Erledigung von Aufgaben, die zur Verschönerung unserer Anlage und der Stadt dienen
  • Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Aufgaben des Vereins:

Die Aufgaben des Vereins bestehen im Einzelnen:

  1.  Beratung aller Mitglieder in Fragen des Garten –und Obstbaus sowie der Landschaftsgestaltung und des Landschaftsschutzes;
  2. die Vertretung der Interessenten seiner Mitglieder in allen Belangen um das Kleingartenwesen;
  3. Unterhaltung und Pflege der Kleingartenanlagen;
  4. Kollektivversicherung der Vereinsmitglieder;
  5. die Beschaffung öffentlicher und privater Mittel zur Förderung des Vereins im Rahmen der bestehenden kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit;
  6. gemeinsame Besichtigung durch Vereinsmitglieder von Anlagen, Gärten und Grundstücken zur Bepflanzungsmöglichkeit;
  7. Wanderung der Naturfreunde durch Wald und Flur

 

§ 5 - Mitgliedschaft – Pachtverträge, Rechte und Pflichten, Kündigung:

 

       Aufnahme

  1.  Mitglied des Vereins kann werden, wer volljährig ist und diese Satzung und unsere Gartenordnung anerkennt.
  2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft bzw. Bewerbung für einen Kleingarten muss

    schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

  3. Zum Zweck der Wiederverpachtung freier Kleingärten führt der Vorsitzende eine

    Bewerberliste.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Wiederverpachtung freier Gärten und über die

    Aufnahme als Vereinsmitglieder.

  5. Der Abschluss des Pachtvertrages mit Ehegatten ist erwünscht.
  6. Der abgeschlossene Pachtvertrag und die Mitgliedschaft gelten für unbestimmte Zeit.

     Rechte und Pflichten der Mitgliede

     Rechte

  1.  Jedes Mitglied hat das Recht, sich jederzeit zur Beratung und Aufklärung über Garten –und Obstbauangelegenheiten sowie über Umweltschutz an den Vorstand und die Fachwarte zu wenden, die nach besten Kräften Auskunft und Hilfe zu gewähren haben.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an alle  Veranstaltungen der Sparte teilzunehmen, in den Mitgliederversammlungen das  Stimmrecht auszuüben.
  3. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, jederzeit eine außerordentlich  Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag bedarf der Schriftform und muss  von mindestens einem Viertel (1/4) der Vereinsmitglieder beim ersten Vorsitzenden  eingebracht werden. Der Antrag muss begründet sein.

    Pflichten

  1. Der Verein für Garten –und Naturfreunde – Nach Feierabend – e.V. Weißensee betrachtet sich als einer Vereinigung von Gartenbauliebhabern und Naturfreunden, die sich um den Schutz der Natur kümmern. Egoismus, Gehässigkeit und private Streitigkeiten sind nicht statthaft. Diskussion, die in sachlicher Art geführt werden und dem Verein dienlich sind, sind erwünschenswert.
  2. Auf die Einhaltung dieser Satzung und der Gartenordnung ist zu achten und keine zuwiderlaufenden Handlungen zuzulassen.
  3. Den aus der Vereinsmitgliedschaft und dem Pachtverhältnis eingegangenen Verpflichtungen und Zahlung zu den vom Vorstand angegebenen Terminen sind nachzukommen.

  4. Kündigung des Pachtvertrages und Beendigung der Mitgliedschaft Das bestehende Pachtverhältnis sowie die Mitgliedschaft enden:

  1. Durch Kündigung des Pächters und Mitgliedes
  2. Freiwilliger Austritt - Die Kündigung des Pachtvertrages und der Vereinsmitgliedschaft ist vom 01.August bis 15. September zum 30. November des laufenden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  3. durch den Tod des Pächters oder Mitgliedes
  4. Beim Tod enden die Mitgliedschaft am Todestag und der Pachtvertrag mit Ablauf des Kalendermonats. Bei Fortsetzen des Pachtverhältnisses durch Ehegatten oder leibliche Erben muss dies dem Vorsitzenden schriftlich binnen 2 Monaten mitgeteilt werden. Sie müssen Mitglied werden.
  5. Kündigung des Pachtvertrages sowie der Mitgliedschaft durch den Vorstand

     Es kann gekündigt werden, wenn:

  1. Er mit den Zahlungsverpflichtungen: z.B. Pacht, Umlagen, Ersatzbetrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit, Stromkosten, Mitgliedsbeiträge u.a. mehr als 3 Monate in Verzug ist und nicht innerhalb von 1 Monat nach schriftlicher Mahnung den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist;
  2. Er selbst oder von ihm geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen

    begehen, dass eine Vertragsfortsetzung dem Verein nicht zugemutet werden kann, z.B.

    - vorsätzliche Körperverletzungen,

    - Beschimpfung gegen den Vorstand und Vereinsmitglieder,

    - Widerrechtliche Stromentnahme ohne vorgeschriebene Zähleinrichtung,

  3. Sich grundlos weigert, Gemeinschaftsarbeit zu verrichten und den festgesetzten Abgeltungsbetrag zu zahlen;

  4. Den Kleingarten ohne Genehmigung des Vorstandes weiterverpachtet; 
  5. Den Kleingarten im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung nicht oder nur mangelhaft  bewirtschaftet;
  6. Ohne amtliche Genehmigung eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert oder gegen  bestehende Bauvorschriften verstößt;
  7. Der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen Schädlingsbekämpfung nicht  nachkommt;
  8. Wiederholt gegen die Gartenordnung verstößt;
  9. Kleintierhaltung ohne Genehmigung des Vorstandes

Schriftliche Abmahnung mit Frist zur Behebung der Mängel ist Voraussetzung der Kündigung. Jede Kündigung ist schriftlich (Einschreiben) zuzustellen. Ein Einspruch (4 Wochen Frist) muss schriftlich an den Vorsitzenden erfolgen und muss begründet sein. Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Pächter aus dem Verein aus, so hat der Pachtnachfolger eine Entschädigung

( Höhe wird von der Wertermittlungskommission festgesetzt ) für die in den Pachtgarten

eingebrachten Werte zu zahlen. Eine Werterstattung durch den Verein ist

ausgeschlossen.

 

§ 6 - Organe und Verwaltung des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der geschäftsführende Vorstand;
  3. die Gartenobleute;
  4. die Fachwarte;
  5. die Wertermittlungskommission;
  6. die Revisoren

Der Gesamtvorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Gartenobleuten. Fachwarte und Revisoren können als nicht stimmberechtigter Beisitzer an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 7 - Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten 3 Monaten jedes Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen ergeben sich aus den Rechten der Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Die Abstimmungen können offen, aber auch auf Beschluss in geheimer Abstimmung erfolgen.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung

    Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des

    Revisionsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

    Wahl des Wahlleiters; Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Gartenobleute und

    Revisoren

    Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen,

    Gemeinschaftsleistungen bzw. deren finanzielle Abgeltung

    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach deren Einspruch

    Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu einer Dachorganisation

  5. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren. Die Wahl der Revisoren erfolgt für die Dauer von 2 (zwei) Jahren.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 - Der Vorstand des Vereins

  1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

    - dem Vorsitzenden

    - zwei Stellvertretern

    - dem Kassierer

    - dem Schriftführer sowie

    - zwei Beisitzenden

  2. Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr
  3. Gartenobleute: Die Gartenobleute unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in seiner vielfältigen Arbeit und erhalten bestimmte Arbeitsaufgaben.
  4. Der Gesamtvorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens einmal im Monat zusammen. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  6. Die Fachwarte und die Mitglieder der Wertermittlungskommission werden vom Vorstand berufen.
  7. Alle Ämter sind Ehrenämter.

 

§ 9 - Beiträge, Pacht, Umlagen, Versicherung, allgemeine Kosten

  1. Die Mittel zur Bestreitung der Geschäftsführung werden durch die Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
  2. Der Jahresmitgliedsbeitrag und die Pacht sind bis zum 30. Juni jeden Jahres fällig.
  3. Die Kosten für den Stromverbrauch sind bis Ende September jeden Jahres zu zahlen.
  4. Allgemeine Gebühren werden anteilig auf die Mitglieder umgelegt.
  5. Es sind Umlagen für besondere Vorhaben möglich – Beschluss durch die Mitgliederversammlung.
  6. Ersatzbeträge für nichtabgeleistete Gemeinschaftsarbeit
  7. Aufnahmegebühr auf Beschluss der Mitgliederversammlung
  8. Zu zahlen sind vom Verein:

- die Pacht

- die Stromkosten

- die Versicherungsbeiträge

- der Beitrag zur Dachorganisation nach unserem Beitritt.

 

§ 10 - Kassenwesen und Rechnungsführung

  1. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden. Der Vorsitzende und der Rechnungsführer, im Verhinderungsfalle deren Vertreter, tragen die Verantwortung für die formale und sachliche Richtigkeit im Zahlungsverkehr.
  2. Die Revisoren prüfen mindestens zweimal im Jahr die Belege, Bücher und Kasse. Bei der Prüfung müssen mindestens 2 Revisoren anwesend sein. Sie überprüfen die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sie stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
  3. Vereinsgelder sind, soweit sie nicht unmittelbar benötigt werden, verzinslich anzulegen.

§ 11 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12 - Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

§ 13 - Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weißensee, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

 

§ 14 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.05.2011 beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Kreisgericht Sömmerda.

 

 

Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

Weißensee, 28.05.2011


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